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Spessartbund 1885 Ortsgruppe Schöllkrippen e.V.
Wanderverein

Satzung:

§ 1 Sitz:

Der Spessartbund  1885  Ortsgruppe  Schöllkrippen e. V.  (kurz  Verein) hat seinen Sitz in Schöllkrippen und ist eine Ortsgruppe des Gebietsvereines Spessartbund e.V., Aschaffenburg.
Der Verein  ist im Vereinsregister Alzenau  Nr. 102 eingetragen.


§ 2  Zweck und Ziele:

Der Verein hat folgende Ziele und Aufgaben:

  • Pflege des Wanderns für Jugend, Familie und Senioren
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Kultur- und Heimatpflege
  • Markierung von Wanderwegen

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch z.B.:

  • Durchführung regelmäßiger Wanderungen laut Wanderplan
  • Förderung der Jugend- und Familienarbeit
  • Organisation von Seniorentreffs
  • Veranstaltungen und Versammlungen in der Rodberghütte
  • Teilnahme an Veranstaltungen des Gebietsvereines und befreundeter Vereine
  • praktische Naturschutzaktivitäten wie Aufhängen und Säubern der Nistkästen für heimische Vögel, Mitwirkung bei der Aktion „Sauberer Landkreis“, Naturexkursionen und Vorträge, Vermittlung von Naturbildung und Naturerlebnis
  • Pflege der Mundart, des heimischen Brauchtums, des Volksliedes und der Geselligkeit
  • Förderung des Heimatbewusstseins durch das Kennenlernen der Kulturdenkmäler und der Heimatgeschichte
  • Markierung von Wanderwegen, entsprechend den Vorgaben des Gebietsvereins, des Geologischen Lehrpfades und des „Bratschweges“.

Der Verein steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Landesverfassung und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 3  Mitgliedschaft:

Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich zu den Aufgaben des Spessartbundes bekennen, können Mitglied werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich mitzuteilen und bewirkt das Ausscheiden zum Ende des laufenden Jahres. Beim Austritt kann das Mitglied keine Vermögenswerte fordern oder erhalten.

Mitglieder, die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung, innerhalb von drei Monaten nicht nachkommen, werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen.Sollte das Verhalten eines Mitgliedes gegen die Satzung verstoßen, bzw. die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, kann der Ausschluss durch den Gesamtvorstand  erfolgen.Gegen die Entscheidungen kann das Mitglied innerhalb 6 Wochen Einspruch erheben. Die Entscheidung wird in der nächsten Jahreshauptversammlung getroffen und ist endgültig.

Auf Antrag des Gesamtvorstandes, oder auch anderer Mitglieder, kann die Jahreshauptversammlung beim Vorliegen außergewöhnlicher Verdienste für den Verein, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen. Die Voraussetzungen sind in der jeweils gültigen Vereinsordnung geregelt.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Alle Mitglieder haben das Recht:

  • nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Wanderungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
  • Anträge zu stellen
  • Ehrungen und Auszeichnungen zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse des Gesamtvorstandes durchzuführen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu leisten. Er wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt und ist bis zum 30. April eines Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages steht in der Vereinsordnung. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.


§ 5 Gemeinnützigkeit:

Der Spessartbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Für eine nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit darf eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG bezahlt werden; darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Rahmen der finanziellen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und Bestimmungen. Begünstigte dürfen nicht an der Abstimmung beteiligt werden.


§ 6 Vorstand:

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Er ist gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand.

Der Verein wird durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden, oder den Schatzmeister, jeder für sich allein, bei allen Anlässen vertreten.

Sollte der erste Vorsitzende verhindert sein, wird er durch den zweiten Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.

Die Haftung für fahrlässige Handlung ist ausgeschlossen.

Bei Rechtsgeschäften über Euro 1000,– (eintausend) pro Einzelfall, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand dem Schriftführer und den Fachwarten für:
  • Wandern
  • Naturschutz
  • Wanderwege
  • Kultur
  • Jugend und Familie
  • Presse
  • Senioren
  • Bewirtung
  • Hütte und Geräte

sowie weitere von der Jahreshauptversammlung gewählte Besitzer.

Dem ersten Vorsitzenden obliegt im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand die Führung des Vereins unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Satzung.

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und Fachwarte sind in der Vereinsordnung genannt.

Jedes Mitglied des Gesamtvorstands kann zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen, schriftlich oder mündlich seinen Rücktritt erklären.

Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen und Ausschüsse bilden.

Über die Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen, Verhandlungen und gefasste Beschlüsse sind  Protokolle anzufertigen und vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 7 Wahlen und besondere Bestimmungen:

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes (s. § 6) werden von derJahreshauptversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die zwei Kassenprüfer werden im gleichen Turnus wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  4. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Jahreshauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
  5. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
  6. Das Amt eines jeden Mitglieds des Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der geschäftsführende Vorstand beschließt.
  7. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.


§ 8 Jahreshauptversammlung:


Die Jahreshauptversammlung ist die beschließende Versammlung des Vereins. Sie wird einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Hinweise im Amtlichen Mitteilungsblatt der VG Schöllkrippen, im Main-Echo, Heimatboten und im Vereinskasten einberufen. Eine außerordentliche Versammlung kann auf Beschluss der Gesamtvorstandschaft einberufen werden.

Liegt ein schriftlicher Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder vor, muss ebenfalls eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.

Jahreshauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In dieser Versammlung sind stimmberechtigt die Mitglieder der Vorstandschaft und alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Firmen und Organisationen (als fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch eine dem Gesamtvorstand zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Das gleiche gilt für die Durchführung der Wahlen.

Anträge müssen dem Vorstand mindestens  7  Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für die

  1. Wahl des Gesamtvorstandes und der zwei Kassenprüfer
  2. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse in Einspruchsfällen
  6. Änderung der Satzung
  7. Änderung der Vereinsordnung
  8. Auflösung des Vereines


§ 9 Rechnungswesen:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kassengeschäfte führt der Schatzmeister.
Der Schatzmeister hat der Jahreshauptversammlung die Jahresrechnung vorzulegen.


§ 10 Satzungsänderung:


Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag  vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung aufgeführt sein.

§ 11 Auflösung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Der Verein kann nur in einer zum Zweck der Auflösung einberufenen Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung aufgeführt sein. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Marktgemeinde Schöllkrippen oder dem Spessartbund Aschaffenburg (Dachverband) zu. Es ist zweckgebunden für die Förderung von Natur, Kultur oder sozialen Projekten zu verwenden.
  2. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Marktgemeinde Schöllkrippen oder dem Spessartbund Aschaffenburg (Dachverband) zu. Es ist zweckgebunden für die Förderung von Natur, Kultur oder sozialen Projekten zu verwenden.

 

§ 12 Sonstiges:

  1. Datenschutz: Der Verein hat eine >Datenschutzverordnung<, die außerhalb der Satzung gesondert geregelt ist.

 

§ 13 Inkrafttreten:

Die Satzungsänderungen und -ergänzungen wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) am 27. April 2018 beschlossen.

Sie ergänzen die aktuelle Satzung in der Fassung vom 27.03.2015 und tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Jedes Vereinsmitglied erhält auf Antrag eine komplette Neufassung der Satzung.